Satzung

Vereinssatzung

Förderverein Freizeit Behinderter e.V.“
„FFB e.V.“

Fassung 27.09.2021

§ 1

Name und Sitz des Vereins / Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Förderverein Freizeit Behinderter e.V. (FFB e.V.) und hat seinen Sitz in Krefeld. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck des Vereins

Der Verein hat den Zweck, bestehende Freizeitangebote an die Behinderten in Krefeld und Umgebung heranzutragen, weitere Angebote zu entwickeln und bei der Organisation sowie Durchführung praktisch mitzuarbeiten. Der Verein verfolgt durch die Förderung der Eingliederung der Behinderten insgesamt, aber auch im Einzelfall, in die Gesellschaft, des Kontaktes untereinander und mit Nichtbehinderten, und durch Mithilfe, dass der Behinderte nicht abseitssteht, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts – Steuerbegünstigte Zwecke – der Abgabenordnung vom 01.01.1977. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied im Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband.

Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:

  • Betreibung eines Langzeitwohnheimes für psychisch Behinderte mit Beschäftigungstherapie und Begegnungsstätte.
  • Betreibung eines Langzeitwohnheimes für geistig Behinderte und betreutes Wohnen.
  • Werbung für und praktische Mitarbeit in den bereits bestehenden Freizeitgruppen. Diese Freizeitgruppenarbeit soll ausgebaut werden, weitere Initiativen folgen.
  • Die Arbeit soll finanziell unterstützt werden, wo dies notwendig wird und möglich ist.
  • Gewinnung behinderter und Nichtbehinderter Mitmenschen für die Teilnahme an gemeinsamen Veranstaltungen und der notwendigen Arbeit hierfür.
  • Gründung und Betreibung einer Abteilung für Behinderten- und Rehabilitationssport.
  • Hilfe für Menschen mit und ohne Behinderung im Alter in Form von Beratung, Betreuung bis hin zur umfassenden Versorgung.

§ 3

Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder Freund und Förderer der Behinderten, jeder Behinderte und jede Person, die den Fördergedanken unterstützen will, werden.

§ 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist stimmberechtigt. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Präsidium und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche. Hier wird der  Aufwandsersatz nach den gesetzlichen Regelungen und nach dem Reisekostengesetz erfolgen Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern, sowie den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.

§ 5

Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an das Präsidium zu richten, das über den Antrag entscheidet. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist gegenüber dem Präsidium schriftlich zu erklären und kann nur zum Jahresende erfolgen.
Der Ausschluss erfolgt, wenn:

  1. das Vereinsmitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von mehr erfolgter als 2 Jahren im Rückstand ist,
  2. bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins,
  3. oder aus sonstigen schwerwiegenden Gründen.

Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet das Präsidium mit einfacher Stimmenmehrheit, nach Anhörung des Betroffenen, der eine endgültige Entscheidung durch die Mitgliederversammlung verlangen kann. Gegen diesen Beschluss ist binnen zwei Wochen nach Zugang des schriftlichen Bescheides Beschwerde an den Vorstand des Vereins möglich. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen oder Spenden ist ausgeschlossen. Nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung dürfen Mitglieder bei ihrem Ausscheiden nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den Gemeinwert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.

§ 6

Beitragsleistungen und -pflichten

  1. Es ist ein Beitrag zu leisten
  2. Die Höhe der Beiträge gemäß 1. und deren Zahlweise und Fälligkeit regelt die Beitragsordnung.
  3. Die Beitragshöhe kann Unterschiedlich festgelegt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.
  4. Vorstand und Präsidium erarbeiten gemeinsam eine Beitragsordnung, die der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorgelegt wird.

§ 7

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. das ehrenamtliche Präsidium
  3. der hauptamtliche Vorstand

§ 8

Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus zwei hauptamtlichen Vorstandsmitgliedern dem/der Vorsitzenden und der/dem stellvertretenden Vor-sitzenden, wobei ein Vorstandsmitglied für den pädagogischen Bereich zuständig ist, und das zweite Vorstandsmitglied für den kaufmännischen und Verwaltungsbereich zuständig ist. Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach §26 BGB. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.
  2. Der Vorstand ist hauptamtlich tätig.
  3. Das Präsidium regelt den Inhalt der
    Geschäftsordnung für den Vorstand. Die Geschäftsordnung ist vom Präsidium zu verabschieden.
  4. Die Vorstandsmitglieder werden
    vom Präsidium mit einfacher Mehrheit berufen und abberufen.
  5. Die Vorstandsmitglieder haften nicht
    in Fällen einfacher Fahrlässigkeit. Eine Haftung ist ferner nur innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten möglich, die Ausschlussfrist beginnt mit Kenntnis des Vereins von dem Schaden.

§ 8 a

Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand erledigt alle Vereinsaufgaben. Er hat in eigener Verantwortung den Verein zu führen, wie es die Vereinszwecke gemäß § 2 erfordern.
  2. Der Vorstand handelt gemäß den gesetzlichen Vorschriften, sowie gemäß der Geschäftsordnung für den Vorstand. Er hat gemäß dieser Satzung und der Geschäftsordnung des Vorstandes entsprechende Zustimmungen des Präsidiums einzuholen.
  3. Der Vorstand hat bei seiner Geschäftsführung die Gewissenhaftigkeit und Sorgfaltspflicht einer/eines Geschäftsführers/in zu beachten.
  4. Der Vorstand hat einmal jährlich einen Jahresabschluss nach den gesetzlichen Vorschriften auf-zustellen. Er kann sich hierbei externer Hilfe bedienen.
  5. Der Vorstand steht dem Präsidium jederzeit zu Auskünften zur Verfügung.

§ 9

Das Präsidium

  1. Das Präsidium besteht aus der Vorsitzenden / dem Vorsitzendem und der stellvertretenden Vorsitzenden / dem stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu 3 weiteren Präsidiumsmitgliedern.
  2. Präsidiumsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein und dürfen nicht hauptamtlich im Verein tätig sein.
  3. Die Wahl der Präsidiumsmitglieder erfolgt auf 4 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Das Präsidium stellt den Jahresabschluss fest.
  5. Das Präsidium überwacht die Führung der Geschäfte durch den Vorstand.
  6. Das Präsidium tritt nach Bedarf auf Einladung durch den /die Vorsitzenden zusammen und fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Hierüber ist entsprechend ein Protokoll zu fertigen und vom dem/ der Vorsitzenden und einem weiteren Präsidiumsmitglied zu unterzeichnen.
  7. Das Präsidium ist zuständig für die Bestellung und Abberufung des Vorstandes sowie Abschluss, Änderung, Kündigung und Aufhebung des Anstellungsvertrages mit ihm.
  8. Das Präsidium vertritt den Verein gegenüber dem Vorstand gerichtlich und außergerichtlich.
  9. Das Präsidium haftet nicht in Fällen einfacher Fahrlässigkeit.

§ 9a

Zusammenarbeit zwischen Vorstand und Präsidium

  1. Präsidium und Vorstand arbeiten zum Wohle des Vereins.
  2. Entscheidungen grundsätzlicher Natur, die den Verein und seine Arbeit betreffen, hat der Vorstand zusammen mit dem Präsidium abzustimmen.
  3. Die Umsetzung darf nur mit Zustimmung des Präsidiums erfolgen.

§ 10

Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung muss einmal jährlich einberufen werden.
  2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss schriftlich unter Angabe der Tagesordnung durch die/den Vorsitzende/n des Präsidiums oder des/der Vertreter/in mit einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen erfolgen.
  3. Jedes Mitglied kann bis spätestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Präsidium eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat Ergänzungen der Tagesordnung, die von Mitgliedern beantragt werden, bekannt zu geben. Die Versammlung beschließt die Aufnahme von Ergänzungen der Tagesordnung.
  4. Die Mitgliederversammlung ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen, beschlussfähig, wenn nicht die Ordnungsmäßigkeit der Einladung beanstandet wird.
  5. Das Präsidium kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der 10. Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens 7 Tagen einzuladen.

§ 11

Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Die Wahl des Präsidiums.
  2. Das Präsidium darf nicht aus MitarbeiterInnen die für den Verein hauptamtlich arbeiten zusammengesetzt werden um Interessenskonflikte zu vermeiden oder auszuschließen.
  3. Die Kassenprüfung wird durch ein(e)n unabhängig(e)n Steuerberater/in vorgenommen.
  4. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Präsidiums, des Prüfungsberichts des Steuerberaters und Erteilung der Entlastung für den hauptamtlichen Vorstand und das Präsidium.
  5. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Präsidium unterbreiteten Aufgaben.
  6. Beschlussfassung über eingereichte Anträge
  7. Die Beschlussfassung über den Vereinshaushalt.
  8. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  9. Genehmigung der Beitragsordnung

§ 12

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der /die Vorsitzende bei seiner /ihrer Verhinderung der /die stellvertretende Vorsitzende des Präsidiums. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unter Vorlage einer schriftlichen Ermächtigung hierzu möglich. Dem erscheinenden Mitglied darf jedoch nur jeweils eine Stimme übertragen werden. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung. Die Wahl der Präsidiumsmitglieder erfolgt geheim, wenn ein Mitglied darauf anträgt, sonst durch offene Abstimmung. Bei der Wahl der Präsidiumsmitglieder ist bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlgang erforderlich. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

§ 13

Beurkundung von Beschlüssen / Niederschriften

  1. Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine anderen Regelungen vorsieht. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
  2. Die Beschlüsse des Präsidiums und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und seinem / seiner Stellvertreter/in zu unterzeichnen. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen.

§ 14

Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben.

§ 15

Vereinsauflösung

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei zwei Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, der es ausschließlich für die Förderung der Behindertenarbeit und für die konkrete Unterstützung von Menschen mit Behinderungen zu verwenden hat, die im Bereich Krefeld liegen.

§ 16

Gültigkeit der Satzung, Schlussbestimmungen

  1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 22.10.2018. beschlossen.
  2. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  3. Alle bisherigen Satzungen und Ordnungen des Vereins treten außer Kraft.

Krefeld, den 22.10.2018